1. Der anläßlich der Gründung einer Sozietät aufgedeckte Praxiswert stellt - wie der Wert einer erworbenen Einzelpraxis - ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar (Änderung der Rechtsprechung) - 2. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines ,,Sozietätspraxiswertes'' ist wegen der Beteiligung und der weiteren Mitwirkung des bisherigen Praxisinhabers doppelt so lang (6 bis 10 Jahre) wie die Nutzungsdauer des Wertes einer Einzelpraxis (3 bis 5 Jahre) - 3. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ist auf den Praxiswert nicht anwendbar
Leitsatz
1. Seit Inkrafttreten des BiRiLiG stellt auch der anläßlich der Gründung einer Sozietät aufgedeckte Praxiswert ein abnutzbares Wirtschaftsgut dar (Änderung der Rechtsprechung).
2. Wegen der weiteren Mitwirkung des bisherigen Praxisinhabers ist typisierend davon auszugehen, daß die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines derivativ erworbenen "Sozietätspraxiswertes" doppelt so lang ist wie die Nutzungsdauer des Wertes einer Einzelpraxis.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 590 BFH/NV 1994 S. 63 Nr. 9 LAAAA-94926
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