1. Gewährt ein Unternehmer aufgrund eines Vertrages mit der öffentlichen Hand Flüchtlingen/Asylbewerbern Unterkunft und Verpflegung, so erbringt er gegenüber dem Land regelmäßig mehrere selbständige Leistungen - 2. Die Beurteilung, ob eine steuerfreie Vermietung von Wohn- und Schlafräumen vorliegt, richtet sich nach den Umständen der Vermietung an das Land
Leitsatz
1. Gewährt ein Unternehmer aufgrund eines Vertrages mit der öffentlichen Hand (hier: Land) Flüchtlingen/Asylbewerbern Unterkunft und Verpflegung, so erbringt er gegenüber dem Land regelmäßig mehrere selbständige Leistungen.
2. Die Beurteilung, ob eine (ausnahmsweise steuerpflichtige) Vermietung von Wohn- und Schlafräumen i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 vorliegt, ,,die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält'', richtet sich nach den Umständen der Vermietung an das Land, nicht nach der Aufenthaltsdauer der einzelnen Flüchtlinge/Asylbewerber.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 585 BFH/NV 1994 S. 46 Nr. 6 XAAAA-94922
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