Eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG ist vorzunehmen, wenn ein Kleinunternehmer das Wirtschaftsgut im Erstjahr für steuerfreie Umsätze verwendet, nach Option zur Regelbesteuerung in einem Folgejahr jedoch für steuerpflichtige Umsätze
Leitsatz
Der Vorsteuerabzug ist auch dann nach § 15a UStG 1973/1980 wegen Änderung der Verhältnisse zu berichtigen, wenn ein Kleinunternehmer, der gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG 1967/1973 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war, das Wirtschaftsgut im Jahr der erstmaligen Verwendung zur Ausführung steuerfreier und nach Option für die Regelbesteuerung (§ 19 Abs. 4 UStG 1967/1973) zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze einsetzt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 582 BFH/NV 1994 S. 51 Nr. 7 NAAAA-94921
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