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Planvermögenseigenschaft treuhänderisch verwalteter Fondsanteile, an deren Wertsteigerung auch der Arbeitgeber partizipiert
I. Sachverhalt
Die A GmbH hat Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt (Direktzusage). Der Versorgungsberechtigte kann bestimmte Gehaltsanteile, statt sie sich auszahlen zu lassen, einem individuellen Pensionskonto gutschreiben lassen. Diese Mittel werden sodann in Investmentfonds angelegt.
In den Leistungsfällen Alter, Invalidität und Tod kommt es jeweils zur einmaligen Auszahlung eines Altersversorgungs-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungskapitals, dessen Höhe dem Guthaben des individuellen Pensionskontos entspricht. Der Anlageerfolg wie z. B. eine Kurssteigerung der Fondsanteile oder Veräußerungsgewinne steht den Versorgungsberechtigten anteilig zu 70 % zu. Die A GmbH partizipiert daran demzufolge im Umfang von 30 %.
Um die Altersversorgungsansprüche und -anwartschaften der Versorgungsberechtigten zu sichern, hat die A GmbH mit einem Treuhänder ein Contractual Trust Arrangement (CTA) vereinbart. Grundsätzlich hat die A GmbH keinen Anspruch gegen den Treuhänder auf Herausgabe bzw. Rückübertragung von Treuhandvermögen. Nur im Fall der Überdeckung kann er eine Rückübertragung verlangen.
II. Fragestellung
Fraglich ist, o...