Der Arbeitgeber schuldet keine Hinterziehungszinsen, wenn er einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer nicht einbehalten, sondern seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat, und wenn deswegen bei ihm pauschale Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nacherhoben wird
Leitsatz
Der Arbeitgeber schuldet keine Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 1 AO 1977, wenn er in einer größeren Zahl von Fällen einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer bewußt nicht einbehalten, sondern seinen Arbeitnehmern ausbezahlt hat, und wenn deswegen bei ihm pauschale Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nacherhoben wird.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 557 BFH/NV 1994 S. 33 Nr. 5 NAAAA-94908
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