VO (EU) 2023/2772 Artikel 2

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem für Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen.

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CAAAJ-58293