VO (EU) 2023/2772 Artikel 2
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem für Geschäftsjahre, die am oder nach dem beginnen.
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CAAAJ-58293