VO (EU) 2020/852 Artikel 9
KAPITEL II: ÖKOLOGISCH NACHHALTIGE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN
Artikel 9 Umweltziele
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:
Klimaschutz;
Anpassung an den Klimawandel;
die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
Fundstelle(n):
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SAAAJ-58292