VO (EU) 2020/852 Artikel 22
KAPITEL II: ÖKOLOGISCH NACHHALTIGE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN
Artikel 22 Maßnahmen und Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen die Artikel 5, 6 und 7 fest. Die vorgesehenen Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58292