KAPITEL II: ÖKOLOGISCH NACHHALTIGE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN
Artikel 21 Zuständige Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten zuständigen Behörden die Einhaltung der Anforderungen der Artikel 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung durch die Finanzmarktteilnehmer überwachen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden sämtliche Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse erhalten, die notwendig sind, um ihre Aufgaben gemäß der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden zusammen und übermitteln einander unverzüglich die Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung von Bedeutung sind.
Fundstelle(n):
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SAAAJ-58292