KAPITEL II: ÖKOLOGISCH NACHHALTIGE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN
Artikel 12 Wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
(1) Eine Wirtschaftstätigkeit leistet einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, wenn sie entweder wesentlich zur Erreichung des guten Zustands von Gewässern, einschließlich Oberflächenwasser und Grundwasserkörper, oder zur Vermeidung der Verschlechterung von Gewässern, wenn sie sich bereits in gutem Zustand befinden, oder zur Erreichung des guten Umweltzustands von Meeresgewässern oder zur Vermeidung einer Verschlechterung von Meeresgewässern, die sie sich bereits in gutem Umweltzustand befinden, beiträgt durch:
Schutz der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von städtischem und industriellem Abwasser, unter anderem vor zunehmend besorgniserregenden Kontaminanten wie Arzneimittel und Mikroplastik, indem beispielsweise die sachgerechte Sammlung, Behandlung und Entsorgung kommunaler und industrieller Abwässer sichergestellt wird;
Schutz der menschlichen Gesundheit vor den nachteiligen Auswirkungen einer Verunreinigung von Wasser für den menschlichen Verbrauch, indem sichergestellt wird, dass es frei von Mikroorganismen, Parasiten und Stoffen ist, die eine potenzielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellen, und indem der Zugang der Bevölkerung zu sauberem Trinkwasser Wasser für den menschlichen Verbrauch für alle, insbesondere für benachteiligte Gruppen und Randgruppen, verbessert oder aufrechterhalten wird;
Verbesserung der Wasserbewirtschaftung und der Wassereffizienz, auch durch den Schutz und die Verbesserung des Zustands aquatischer Ökosysteme, durch Förderung der nachhaltigen Nutzung von Wasser mithilfe eines langfristigen Schutzes von verfügbaren Wasserressourcen unter anderem durch Nutzung von Maßnahmen wie der Wiederverwendung von Wasser durch die Sicherstellung der schrittweisen Verringerung von Schadstoffemissionen in Oberflächengewässer und Grundwässer, dabei einen Beitrag zur Verringerung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren leistend, oder jede andere Tätigkeit, die den Zustand von Gewässern in qualitativer und quantitativer Hinsicht schützt oder verbessert;
Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung der Dienstleistungen von marinen Ökosystemen oder Leistung von Beiträgen zum guten Umweltzustand von Meeresgewässern, unter anderem durch Schutz, Erhaltung oder Wiederherstellung der Meeresumwelt und durch Vermeidung oder Verringerung von Einträgen in die Meeresumwelt; oder
Ermöglichung jeder der in Buchstaben a bis d dieses Absatzes aufgeführten Tätigkeiten gemäß Artikel 16.
(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt, um
in Ergänzung des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels technische Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen leistet; und
in Ergänzung des Artikels 17 technische Bewertungskriterien für jedes relevante Umweltziel festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit, für die gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes technische Bewertungskriterien festgelegt werden, eines oder mehrere dieser Ziele erheblich beeinträchtigt.
(3) Vor dem Erlass des delegierten Rechtsakts nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels konsultiert die Kommission die in Artikel 20 genannte Plattform in Bezug auf die in Absatz 2 dieses Artikels genannten technischen Bewertungskriterien.
(4) Die Kommission legt die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten technischen Bewertungskriterien in einem einzigen delegierten Rechtsakt fest und trägt dabei den Anforderungen des Artikels 19 Rechnung.
(5) Die Kommission erlässt den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt bis zum 31. Dezember 2021, um seine Anwendung ab dem zu gewährleisten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58292