Instanzenzug: Az: I ZB 68/23 Beschlussvorgehend Az: 14 S 4/23vorgehend Az: 125 C 49/22
Gründe
1I. Die mit Schreiben vom eingelegten Rechtsbehelfe der Klägerin haben keinen Erfolg.
21. Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für eine in diesen Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 1 mwN).
32. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Zur Entscheidung hierüber ist der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter berufen.
4Ein völlig ungeeignetes oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch ist eindeutig unzulässig und kann entgegen § 45 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise durch den Spruchkörper in seiner regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter beschieden werden. Ein Ablehnungsgesuch ist völlig ungeeignet, wenn seine Begründung von vornherein untauglich ist, eine Befangenheit aufzuzeigen, und für seine Verwerfung deshalb jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist (vgl. u.a., juris Rn. 4 mwN). So liegt der Fall hier.
5II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
6III. Mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Angelegenheit kann die Klägerin nicht rechnen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:040124BIZB68.23.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-58150