Prüfungsklassiker Rechnungswesen für Steuerfachangestellte
10. Aufl. 2024
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9. Geringwertige Wirtschaftsgüter
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Steuerberaterkammern | Anzahl ausgewerteter Klausuren | Prüfungswahrscheinlichkeit | Erreichbare Punktzahl |
Verbund | 23 | 39,13 % | 3,0 - 11,0 |
NRW | 33 | 33,33 % | 5,0 - 16,0 |
9.1 Geringwertige Wirtschaftsgüter gem. § 6 Abs. 2 EStG
Im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 2 EStG kann es nur einen kurzen Geschäftsvorfall geben, der zu buchen ist. Hierbei ist zu differenzieren zwischen offensichtlichen GWG (Kaufpreis netto bis einschließlich 800 € oder Kaufpreis brutto bis einschließlich 952 €) und „versteckten“ GWG (Kaufpreis netto über 800 € oder brutto über 952 € und damit eigentlich kein GWG – aufgrund eines Rabatts oder eines Skontos am Ende aber doch ein GWG).
Zur Verdeutlichung des Anwendungsbereichs von § 6 Abs. 2 EStG folgende Übersicht:
§ 6 Abs. 2 EStG ist als Wahlrecht (vgl. Formulierung in Satz 1 „können“) ausgestaltet. Wirtschaftsgüter können also unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 EStG sofort als BA abgezogen werden, müssen aber nicht. Alternativ können sie auch aktiviert und planmäßig abgeschrieben werden. Da das Prüfungsamt in den allgemeinen Angaben immer einen möglichst niedrigen steuerlichen Gewinn wünscht, besteht in der Klausur de facto kein Wahlrecht. Falls möglich, muss das entsprechende Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden.S. 49
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