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BFH Urteil v. - IX R 7/91 BStBl 1994 II S. 492

Gesetze: EStG §§ 15a, 21

1. Haften BGB-Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag nur zu einem bestimmten Bruchteil der Gesamthandsschulden persönlich (quotale Haftungsbeschränkung), liegt hierin allein kein vertraglicher Ausschluß der Inanspruchnahme i. S. von § 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 1 EStG für Gesellschaftsschulden 2. Zur Beurteilung der Frage, ob die persönliche Inanspruchnahme von BGB-Gesellschaftern nach den tatsächlichen Verhältnissen unwahrscheinlich i. S. von § 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 EStG ist

Leitsatz

1. § 15a Abs. 5 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG sind verfassungsmäßig. *)

2. Haftet der BGB-Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft persönlich, wenn auch beschränkt auf einen Bruchteil der Gesellschaftsschulden, so ist seine Haftung mit der eines Kommanditisten nicht vergleichbar i.S. des § 15a Abs. 5 EStG.*)

3. Bei der Entscheidung, ob die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für Schulden der Gesellschaft unwahrscheinlich ist (§ 15a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 EStG), sind die Gesamtumstände zu würdigen. Zu diesen gehören auch die Besonderheiten, die bei Bauherrengemeinschaften nach der vertraglichen Gestaltung und tatsächlichen Durchführung des Modells bestehen.*)

*) S. hierzu - (BStBl I S. 355).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 492
QAAAA-94878

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