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LSG Hessen Beschluss v. - L 4 SO 84/23 B ER

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2; SGG § 172

Leitsatz

Leitsatz:

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde eines Sozialhilfeträgers gegen eine einstweilige Anordnung entfällt nicht, wenn der Träger einen vorläufigen Ausführungsbescheid erlässt, mit dem er allein der durch die erstinstanzliche Entscheidung entstandenen vollstreckbaren Leistungspflicht nachgekommen ist.

Fundstelle(n):
MAAAJ-57967

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