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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 U 1892/21

Gesetze: SGB VII § 76 Abs. 3; SGB VII § 73

Leitsatz

Leitsatz:

Für die Frage, ob eine abgefundene Rente wegen wesentlicher Verschlimmerung wieder zu zahlen ist, kommt es auf einen Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung mit den im streitigen Zeitraum bestehenden Verhältnissen an. Ein Ausführungsbescheid zur Aufhebung eines Entziehungsbescheids stellt keine Rentenneufeststellung dar.

Fundstelle(n):
UAAAJ-57960

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