1. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem LSG (Nr. 3204 VV RVG) ist orientierend an der Mittelgebühr nicht allein auf ein "typisches" Eilbeschwerdeverfahren abzustellen, sondern auf das gesamte von der Gebührennummer umfasste Tätigkeitsfeld, also auch auf Berufungsverfahren.
2. Dem Gebührentatbestand der Nr. 3204 VV RVG ist eine Differenzierung zwischen Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Berufungen nicht zu entnehmen, der Gesetzgeber hat vielmehr beides zu einem einheitlichen gebührenrechtlichen Tätigkeitsfeld zusammengefasst ("Verfahren vor dem Landessozialgericht") und demselben Betragsrahmen zugeordnet.
3. Damit kommt es für die Frage, ob für die Tätigkeit des (beigeordneten) Rechtsanwalts in einem Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Mittelgebühr (oder eine höhere bzw. geringere Gebühr) in Ansatz zu bringen ist, auf die Umstände des Einzelfalls an, dabei aber eben auch darauf, wie sich die konkrete Tätigkeit in Ansehung eines durchschnittlichen Berufungsverfahrens vor dem LSG darstellt.
Fundstelle(n): DAAAJ-57957
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