1. Die Geltendmachung weiterer Unfallfolgen im Berufungsverfahren ist nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII jedenfalls dann möglich, wenn deren Geltendmachung in einem früheren Verfahrensstadium nicht möglich war.
2. Nur ein vollbeweislich belegter struktureller HWS-Unfallerstschaden kann Dauerfolgen begründen.
3. Die Schweregradeinteilung einer Halswirbelsäulendistorsion nach der Quebec-Klassifikation ist für den klinischen Gebrauch einer Therapieplanung ausreichend, erlaubt jedoch keine gutachtliche Beurteilung der Krankheitsdauer und Dauerfolgen einer HWS-Verletzung.
Fundstelle(n): VAAAJ-57951
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