Umsatzrückvergütungen einer Einkaufs-GmbH in Höhe des erzielten Gewinns als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn Rückvergütungen eine Form der verdeckten Gewinnverteilung darstellen
Leitsatz
1. Gründet eine Innung (= öffentlich-rechtliche Körperschaft) eine GmbH, um durch sie den zentralen Einkauf für die Innungsmitglieder durchführen zu lassen, so dient die Tätigkeit der GmbH sowohl den Eigeninteressen der Innung als auch denen der Innungsmitglieder.
2. Veranlaßt die Innung die Einkaufs-GmbH, den erzielten "Gewinn" in der Form von Umsatzrückvergütungen an die Innungsmitglieder auszukehren, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 1977 anzunehmen sein, wenn sich die Umsatzrückvergütungen als eine Form der verdeckten "Gewinnverteilung" darstellen. Daran ändert sich nichts, wenn auch Nichtinnungsmitglieder in den Genuß der Umsatzrückvergütungen kommen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 479 BFH/NV 1994 S. 45 Nr. 6 YAAAA-94871
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