1. Es besteht Unternehmensidentität, wenn ein Verpachtungsbetrieb einer GbR unverändert durch eine andere Personengesellschaft, die einen gleichartigen Verpachtungsbetrieb unterhält, fortgeführt wird 2. Es besteht Unternehmeridentität, wenn in Einbringungsfällen an der untergehenden und an der aufnehmenden Personengesellschaft die gleichen Gesellschafter beteiligt sind
Leitsatz
1. Bringen die Gesellschafter einer GbR, die Verpachtungsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ist, ihre Anteile an der GbR in eine KG ein, die in den Pachtvertrag eintritt, so kann die für den gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzug gebotene Unternehmensidentität auch gegeben sein, wenn die KG auch Besitzgesellschaft im Rahmen einer weiteren Betriebsaufspaltung ist.
2. Bei der Einbringung des Betriebs einer GbR in eine KG besteht die für den gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzug erforderliche Unternehmeridentität, soweit die Gesellschafter (Mitunternehmer) der GbR auch Gesellschafter (Mitunternehmer) der KG sind (Anschluß an , BFHE 171, 246, BStBl II 1993, 616).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 477 BFH/NV 1994 S. 44 Nr. 6 DB 2015 S. 1184 Nr. 21 OAAAA-94870
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