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Amtshaftungsrecht | Keine Haftung der BaFin im "Wirecard-Bilanzskandal" (BGH)
Der BGH hat die gegen den im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des OLG Frankfurt am Main v. - 1 U 183/22 von dem Kläger eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen ().
Hintergrund: Der BaFin obliegt u.a. die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Dies betrifft vor allem die Bilanzkontrolle und die Marktmissbrauchsüberwachung. In dem Zeitraum vom bis zum wurde die Bilanzkontrolle auf der Grundlage eines zweistufigen "Enforcement-Verfahrens" durchgeführt (§§ 37n ff WpHG aF bzw. - ab - §§ 106 ff WpHG a.F.).
Sachverhalt und Prozessverlauf: Der Kläger nimmt die beklagte BaFin aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien de...