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BFH Urteil v. - III R 39/91 BStBl 1994 II S. 458

Gesetze: EStG § 16 Abs. 4EStG § 34 Abs. 1UmwStG 1977 § 24

Soll ein Betrieb zum Teilwert in eine Personengesellschaft eingebracht werden, muß auch das eingebrachte Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden mit dem Teilwert angesetzt werden

Leitsatz

Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine Personengesellschaft ein, gehören zum eingebrachten Betriebsvermögen auch die Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich im Eigentum des Einbringenden verbleiben, jedoch steuerrechtlich dem Betriebsvermögen der aufnehmenden Personengesellschaft zuzurechnen sind (Sonderbetriebsvermögen des Einbringenden).

Für den anläßlich der Einbringung erzielten Gewinn steht dem Einbringenden die Vergünstigung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1977 nur zu, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen einschließlich des Sonderbetriebsvermögens des Einbringenden mit dem Teilwert angesetzt wird (Anschluß an , BFHE 132, 425, BStBl II 1981, 419).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 458
BFH/NV 1994 S. 43 Nr. 6
ZAAAA-94862

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