Beschränkung der Erbenhaftung bei Nachlassinsolvenz
Leitsatz
Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die ohne Zutun und Abwendungsmöglichkeit des Erben entstehen, gehören
als Nachlassverwaltungsschulden zu den Nachlassverbindlichkeiten, wegen der im Nachlassinsolvenzverfahren eine Vollstreckung
in das Eigenvermögen des Erben nicht mehr zulässig ist.
Wird eine Betriebsaufspaltung zwischen einer KG und der das Betriebsgrundstück vermietenden Besitz-GbR auf den – zeitnah
nach Eintritt des Erbfalls gestellten - Antrag der als Geschäftsführer der KG fungierenden Erben durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Betriebsgesellschaft beendet, ist die Einkommensteuer auf den auf der Ebene der GbR anfallenden Aufgabegewinn
als Nachlassverwaltungsschuld zu qualifizieren.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 42 ErbStB 2024 S. 58 Nr. 3 ErbStB 2024 S. 60 Nr. 3 OAAAJ-57829
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