Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 661 696 (deutsches Aktenzeichen DE 60 2011 066 777) (Streitpatent), das am22. Dezember 2011unter Inanspruchnahme der Prioritäten US 201161430110 P vom 5. Januar 2011, US 201113221794 und US 201113221682 jeweils vom 30. August 2011, angemeldet worden ist und das die Bezeichnung „Adaptive Bitrate Streaming Of Media Stored In Matroska Container Files Using Hypertext Transfer Protocol“(Adaptives Bitraten-Streaming von in Matroska-Containerdateien gespeicherten Medien mit http) trägt.
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