1. Ein dingliches Nutzungsrecht, dessen monatlicher Nutzungswert 250 DM beträgt, ist keine existenzsichernde Wirtschaftseinheit, deren Übertragung gegen abänderbare wiederkehrende Leistungen zu als dauernde Last abzugsfähigen Versorgungsleistungen im Rahmen einer Vermögensübergabe führt 2. Wird in einem in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verzicht auf das Nutzungsrecht auf Lebenszeit der Nutzungsberechtigten abgeschlossenen Mietvertrag im wesentlichen der Rückfluß der wiederkehrenden Leistungen als Miete vereinbart, ist deren Barwert nicht als Anschaffungskosten anzusetzen
Leitsatz
1. Der Verzicht auf ein dingliches Nutzungsrecht an einer Wohnung, dessen monatlicher Nutzungswert 250 DM beträgt, ist keine Vermögensübergabe im Sinne der Rechtsprechung des BFH zur vorweggenommenen Erbfolge. Werden in sachlichem Zusammenhang mit diesem Verzicht abänderbare wiederkehrende Leistungen vereinbart, sind diese nicht als dauernde Last abziehbar.
2. Der Barwert dieser wiederkehrenden Leistungen ist nicht als Anschaffungskosten anzusetzen, wenn in demselben - einheitlichen - Rechtsgeschäft ein "Mietvertrag" abgeschlossen wird und die wiederkehrenden Leistungen und der Mietzinsanspruch sich im wesentlichen gegenseitig aufheben.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 451 BFH/NV 1994 S. 49 Nr. 7 YAAAA-94858
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