Gesetze: GewStG 1968 § 8 Nr. 1GewStG 1968 § 12 Abs. 2 Nr. 1BewG 1965 § 100 Abs. 2
1. Wartegeld- und Förderzinsverbindlichkeiten sind Dauerschulden, wenn sie mit dem Erwerb von im Anlagevermögen gehaltenen Abbaurechten in Zuammenhang stehen 2. Das wirtschaftliche Eigentum am Abbaurecht ist nicht identisch mit dem wirtschaftlichen Eigentum am Mineralvorkommen, so daß Wartegelder und Förderzinsen keine Anschaffungskosten der geförderten Mineralien sind
Leitsatz
1. Langfristige Wartegeld- und Förderzinsverbindlichkeiten sind Dauerschulden, wenn der Gewerbetreibende die Wartegelder und/oder Förderzinsen für die Übertragung des (wirtschaftlichen) Eigentums an einem zu seinem Anlagevermögen gehörenden Abbaurecht (Mineralgewinnungsrecht) zahlt.
2. Das wirtschaftliche Eigentum am Abbaurecht ist nicht identisch mit dem wirtschaftlichen Eigentum am Mineralvorkommen oder geförderten Mineral. Die Wartegelder und Förderzinsen sind keine Anschaffungskosten der geförderten Mineralien (Abweichung von den Urteilen des , BFHE 108, 120, BStBl II 1973, 264 und I R 73/71, BFHE 108, 125, BStBl II 1973, 266).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 44 BFH/NV 1993 S. 77 Nr. 12 KAAAA-94854
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