Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen sozialgerichtliche Zwischenentscheidung über Ablehnungsgesuch - Vorrang der Verfahrensrüge gem § 144 Abs 2 Nr 3 SGG im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren
Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 144 Abs 2 Nr 3 SGG
Instanzenzug: SG Aachen Az: S 10 SF 81/22 AB Beschluss
Gründe
I.
1Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entscheidung eines Sozialgerichts über eine Richterablehnung.
21. Der Beschwerdeführer beantragte wegen eines angegebenen Impfschadens nach einer Pockenimpfung im Jahre 1959 eine Beschädigtenversorgung nach § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Nach erfolglosem Verwaltungs- und Vorverfahren erhob er Klage zum Sozialgericht. Der zuständige Kammervorsitzende wies den Beschwerdeführer nach Eingang der Klagebegründung mit einer ausführlichen schriftlichen Verfügung unter anderem auf die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf Beschädigtenversorgung wegen eines Impfschadens sowie auf die derzeitige Beweislage und die Beweislast hin. Die Beteiligten erhielten hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme; der Beschwerdeführer erhielt zugleich auch Gelegenheit, die ihn behandelnden oder früher behandelt habenden Ärztinnen und Ärzte zu benennen und von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
32. Der Beschwerdeführer lehnte den Kammervorsitzenden daraufhin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Bislang habe dem Sozialgericht keine Klageerwiderung vorgelegen, sondern nur die Verwaltungsakte des Beklagten. Der abgelehnte Richter habe mit seiner mehrseitigen Verfügung seine Sach- und Rechtsauffassung mitgeteilt, ohne dass ihm eine Klageerwiderung - die theoretisch auch ein Anerkenntnis hätte enthalten können - vorgelegen habe. Er habe den Beklagten daher einseitig in eine günstige Prozessposition gebracht. Der Richter übernehme ohne eigene Beweiserhebung die Auffassungen des Beklagten und gebe diese als aktuelle Position des Gerichts aus. Er stütze sich dabei auf die Verwaltungsakte, ohne diese dem Beschwerdeführer zuvor zur Kenntnis gegeben zu haben. Die Verfügung sei von den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht gedeckt. Es sei auch nicht erkennbar, welchem prozessualen Zweck sie dienen solle.
43. Mit dem angegriffenen Beschluss wies das Sozialgericht den Antrag nach Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Kammervorsitzenden und nach einer Gegenäußerung des Beschwerdeführers zurück, da eine Besorgnis der Befangenheit des Richters nicht gegeben sei.
II.
5Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Er beruft sich für die Zulässigkeit wie auch für die Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des ). Die Verfassungsbeschwerde gegen die Zwischenentscheidung des Sozialgerichts sei danach zulässig, da diese Entscheidung für ihn zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil führe. Das Sozialgericht habe daneben die Voraussetzungen an das Vorliegen der Besorgnis der Befangenheit überspannt, da nach dem zitierten Beschluss im Einzelfall bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen den Eindruck der Voreingenommenheit für einen Prozessbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände entstehen lassen könnten, auch wenn noch kein Verfahrensfehler vorliege.
III.
61. Die Verfassungsbeschwerde ist dem für das Sozialgericht Aachen zuständigen Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Gelegenheit zur Äußerung zugestellt worden. Dieser hat von einer Stellungnahme abgesehen.
72. Auf entsprechende Ersuchen des Berichterstatters haben der Präsident des Bundessozialgerichts und die Präsidentinnen und Präsidenten der 14 Landessozialgerichte im Hinblick auf den zitierten zu Fragen des Prüfungsumfangs im sozialgerichtlichen Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der Berufung und zu den eventuell drohenden Nachteilen für einen im fachgerichtlichen Verfahren betroffenen Beteiligten Stellung genommen.
83. Der Beschwerdeführer hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen, Gebrauch gemacht und hat darin sein Vorbringen zu den möglichen Nachteilen vertieft.
94. Die Akten des Ausgangs- sowie des Ablehnungsverfahrens haben dem Gericht vorgelegen.
IV.
10Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil keine Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die maßgeblichen Fragen in der Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte anzunehmen, da sie unzulässig ist und damit keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
111. Die gegen die Zwischenentscheidung des Sozialgerichts über die Ablehnung des Kammervorsitzenden gerichtete Verfassungsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegensteht.
12a) Nach dem in Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG angelegten und in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität hat ein Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 112, 50 <60>; vgl. auch BVerfGE 145, 20 <54 Rn. 85>; 150, 309 <326 Rn. 42>). Das Subsidiaritätsprinzip enthält zugleich eine grundsätzliche Aussage über das Verhältnis der Fachgerichte zum Bundesverfassungsgericht. Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung obliegt zunächst den Fachgerichten die Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen. Nur unter den engen Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kann der Grundsatz der Subsidiarität durchbrochen werden. In dieser Konkretisierung des Verhältnisses von Grundsatz und Ausnahme spiegelt sich die Bedeutung wider, die das Grundgesetz der fachgerichtlichen Rechtsprechung auch für die Einhaltung verfassungsrechtlicher Grundentscheidungen beimisst (vgl. die Plenarentscheidung BVerfGE 107, 395 <414>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn im Hinblick auf eine gefestigte jüngere und einheitliche Rechtsprechung auch im konkreten Einzelfall keine von dieser Rechtsprechung abweichende Erkenntnis zu erwarten ist. Erscheint es hingegen in diesem Sinne nicht offensichtlich ausgeschlossen, Grundrechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erlangen, ist es dem Beschwerdeführer regelmäßig zuzumuten, den nach einfachem Recht vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten und auszuschöpfen (vgl. BVerfGE 68, 376 <380 f.>).
13b) Gerichtliche Entscheidungen, die der Entscheidung in der Sache vorausgehen, können daher grundsätzlich nicht selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Ihre verfassungsrechtliche Beschwer ist vielmehr im Wege einer Verfassungsbeschwerde gegen die Endentscheidung geltend zu machen. Dies gilt allerdings nicht, wenn bereits die Zwischenentscheidung zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führt, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann (vgl. BVerfGE 101, 106 <120>; BVerfGK 15, 180 <183 f.>). Entscheidungen von Fachgerichten über Ablehnungsgesuche können zu solchen bleibenden Nachteilen führen und daher als Zwischenentscheidungen selbständig angreifbar sein (vgl. BVerfGE 119, 292 <294>). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfalten, über eine wesentliche Rechtsfrage abschließend befinden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft werden können (vgl. BVerfGE 24, 56 <60 f.>; 119, 292 <294>).
14c) Ausgehend hiervon kann ein Beschwerdeführer, der eine selbständige Entscheidung eines Sozialgerichts über ein Ablehnungsgesuch mit der Verfassungsbeschwerde angreift, auf das fachgerichtliche Verfahren verwiesen werden, weil in diesem ein Wegfall der Beschwer durch den geltend gemachten Verfassungsverstoß möglich erscheint. Zwar ist die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gemäß § 172 Abs. 2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar und gemäß § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 512 ZPO daher für die Berufungsinstanz bindend. Es ist aber durchaus möglich, dass die Zwischenentscheidung des Sozialgerichts in den Fällen, in denen die Berufung der Zulassung bedarf, in einem eingeschränkten Umfang im Rahmen der Verfahrensrüge gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG überprüft wird (bb). Ist die Berufung - wie im vorliegenden Fall aller Wahrscheinlichkeit nach - statthaft, führt deren Durchführung zwar nicht notwendig zu einer Nachprüfung der Entscheidung der ersten Instanz über das Ablehnungsgesuch, aber zu einer verfahrensmäßig korrekten Sachentscheidung, die zur prozessualen Überholung der gegebenenfalls unzutreffenden Zwischenentscheidung führt, was aus der Sicht der Subsidiarität einer Nachprüfung gleichsteht (aa).
15aa) Der Beschwerdeführer kann zumutbar auf den Rechtsweg im fachgerichtlichen Verfahren verwiesen werden, auch wenn sich ein (unterstellter) Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Zwischenentscheidung auch in einer Endentscheidung durch den abgelehnten Richter fortsetzen würde (vgl. BVerfGK 11, 434 <444 f.>). Sollte die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen werden, dürfte eine Berufung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Beschwerdegegenstand im fachgerichtlichen Verfahren bereits kraft Gesetzes statthaft sein (§ 144 Abs. 1 SGG). Das Landessozialgericht prüft den Streitfall in der Berufung im gleichen Umfang wie das Sozialgericht; es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (§ 157 SGG). Es entscheidet in den Grenzen des Berufungsantrags ebenso wie das Sozialgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG). Im Hinblick auf die damit gegebene Möglichkeit einer erneuten Sachentscheidung im Berufungsverfahren über das Klagebegehren würde sich auch ein (unterstellter) Verstoß des Sozialgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der Zwischenentscheidung und bei der noch zu treffenden Endentscheidung grundsätzlich nicht mehr auswirken. Soweit ersichtlich, geht die Fachgerichtsbarkeit nicht davon aus, dass die Bindungswirkung des § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 512 ZPO die Berufungsinstanz daran hindern würde, einem Fortwirken eines Verstoßes des Sozialgerichts gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in der Berufungsinstanz durch entsprechende Gestaltung des Berufungsverfahrens in geeigneter Weise zu begegnen.
16bb) Nach den in diesem Verfahren eingeholten Stellungnahmen erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich das Landessozialgericht selbst im Falle einer für den betroffenen Beteiligten nicht statthaften Berufung auf eine Verfahrensrüge gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hin an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Ausnahmen von der Bindungswirkung unanfechtbarer Zwischenentscheidungen der Vorinstanz (für das Revisionsverfahren § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 557 Abs. 2 ZPO) orientiert. Nach dem Bundessozialgericht kommt eine solche Ausnahme gerade dann in Betracht, wenn die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat (vgl. -, juris, Rn. 16 m.w.N.). Mit der gleichen Begründung kann es zu einer Überprüfung der Zwischenentscheidung der Vorinstanz auch im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht kommen.
17cc) Der ) steht dem Verweis auf das Rechtsmittelverfahren gegen die Endentscheidung über den Grundsatz der Subsidiarität nicht entgegen. Die Kammer war dort davon ausgegangen, dass die Landessozialgerichte Zwischenentscheidungen von Sozialgerichten über Ablehnungsgesuche im Berufungsverfahren bislang nicht inzident überprüfen würden. Dieser Befund lässt sich jetzt jedoch nicht mehr bestätigen. So wurde in den von dem Bundesverfassungsgericht eingeholten Stellungnahmen der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte und des Präsidenten des Bundessozialgerichts eine Prüfung in dem genannten Sinne in der Berufung und - bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels - auch in einer Nichtzulassungsbeschwerde ganz überwiegend für geboten gehalten. Auch wenn diese Stellungnahmen die Rechtsprechung der dortigen Senate erklärtermaßen nicht binden können, steht dies der bisherigen Annahme entgegen. Zu dem hier maßgeblichen Fall einer statthaften Berufung hat sich die Kammerentscheidung ohnehin nicht explizit verhalten.
18dd) Dass dem Beschwerdeführer bei einem Verweis auf das fachgerichtliche Verfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entstünde, hat er nicht substantiiert dargelegt. Ein Zeitverlust allein begründet noch keinen erheblichen Nachteil (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1784/19 -, Rn. 7).
192. Die Verfassungsbeschwerde genügt daneben auch nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Verstoßes der angegriffenen Entscheidung gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht hinreichend darlegt.
20a) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss sich mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll. Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9> m.w.N.).
21b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGK 7, 325 <336> m.w.N.). Daher kann in einer fehlerhaften Entscheidung über die Zurückweisung eines zulässigen und begründeten Ablehnungsgesuchs ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG liegen. Eine "Entziehung" des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Rechtsprechung liegt aber erst dann vor, wenn die Auslegung des einfachen Rechts oder seine Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 <299>).
22c) Ausgehend hiervon legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, dass die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts auf einer groben Missachtung des Gesetzesrechts beruht oder dass die Entscheidung die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Der Beschwerdeführer rügt unter Hinweis auf die zitierte Entscheidung des dass das Sozialgericht die Erheblichkeit von Vorbereitungshandlungen und hier die Wirkung der richterlichen Verfügung nicht beachtet habe. Das Sozialgericht hat sich jedoch mit der Frage befasst, ob sich aus der richterlichen Verfügung Anhaltspunkte für eine unsachliche oder willkürliche Einstellung des abgelehnten Richters ergeben. Weshalb diese Verfügung bei vernünftiger Würdigung Zweifel an der persönlichen Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters begründen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Er wiederholt vielmehr im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Ablehnungsgesuch, ohne sich in der gebotenen Weise mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinanderzusetzen, in dem das Sozialgericht bereits ausführlich auf sein Vorbringen eingegangen ist.
23Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
24Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231205.1bvr222122
Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 2107 Nr. 29
PAAAJ-57739