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LSG Chemnitz Beschluss v. - L 3 AL 81/22

Gesetze: SGB III § 323 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB II § 325 Abs. 3; SGB X § 39 Abs. 2 Alt. 5; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB III § 95 Abs. 1; SGB III § 96 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 99 Abs. 1; SGB III § 99 Abs. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Wenn wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist in § 325 Abs. 3 SGB III ein Antrag auf Zahlung von Kurzarbeitergeld nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg gestellt werden kann, ist ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerdeentscheidung über einen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem die Agentur für Arbeit per einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet worden ist, einen zeitlich bestimmten Arbeitsausfall anzuerkennen und der Antragstellerin einen entsprechenden Anerkennungsbescheid zu erteilen, entfallen. Denn weder der Fortbestand des zusprechenden Beschlusses des Sozialgerichtes noch eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren, mit der dieser Beschluss bestätigt würde, würde weder gegenwärtig noch zukünftig die Stellung der Antragstellerin - aber auch nicht die ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - verbessern.

2. Sowohl ein positiver Bescheid im Sinne von § 99 Abs. 3 SGB III als auch ein negativer Anerkennungsbescheid ist ein feststellender Verwaltungsakt.

3. Zur Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Energiepreissteigerungen ein Grund im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III für die Anerkennung eines erheblichen Arbeitsausfalles sein können.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-57497

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