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LSG Chemnitz Urteil v. - L 3 AS 1050/19

Gesetze: BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 130 Abs. 3; SGB I § 36a Abs. 1; SGB II § 41a Abs. 3; SGB I § 60 Abs. 1; SGB I § 65 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Zugang einer E-Mail setzt voraus, dass sie auf dem E-Mail-Server des Empfängers oder des Providers eingegangen, das heißt abrufbar gespeichert ist.

2. Der Nachweis des Absendens einer E-Mail begründet keinen Anscheinsbeweis für deren Zugang.

3. Der Ausdruck einer E-Mail kann allein Beweis dafür erbringen, dass die E-Mail mit den dort aufgeführten Anhängen versandt worden ist, nicht aber für den Inhalt ihrer Anhänge.

Fundstelle(n):
LAAAJ-57493

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