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LSG Chemnitz Beschluss v. - L 3 AL 41/20 B ER

Gesetze: AÜG § 2 Abs. 4 S. 4; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB I § 39 Abs. 1 S. 1; AÜG § 4; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2; AÜG § 5 Abs. 1 Nr. 3; AÜG § 5 Abs. 4; AEntG § 8 Abs. 3 Hs. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4; SGG § 86a Abs. 4 S. 1 Alt. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Leitsatz

Leitsatz:

1. Unter Aufhebung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SGG wird die Rücknahme im Sinne von § 4 AÜG und der Widerruf im Sinne von § 5 AÜG verstanden.

2. § 2 Abs. 4 Satz 4 AÜG, der nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AÜG für den Fall des Widerrufs der Erlaubnis entsprechend gilt, ist keine Ausnahmeregelung im Sinne von § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG.

3. Zu Bedenken, ob für den Zeitpunkt im Sinne von § 5 Abs. 4 AÜG, in dem die Erlaubnisbehörde von den Tatsachen Kenntnis erhalten hat, die den Widerruf der Erlaubnis rechtfertigen, auf den Zeitpunkt abgestellt werden kann, zu dem die Bußgeldbehörde die für den Erlass eines Bußgeldbescheides erforderlichen Kenntnisse hatte und die Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Bußgeldbescheides abgeschlossen war.

4. Die Entscheidung, ob die maßgebenden Widerrufsgründe korrekt festgestellt worden sind, wirkt sich auch auf die Frage, ob die Ermessensausübung fehlerfrei erfolgt ist, aus. Denn im Rahmen der Ermessensentscheidung sind unter anderem auch Schwere und Häufigkeit der Verstöße zu gewichten und mildere Mittel, zum Beispiel der Erlass einer Auflage, in Erwägung zu ziehen.

Fundstelle(n):
BAAAJ-57492

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