1. Abgrenzung einer Außenprüfungshandlung von einer Einzelermittlungsmaßnahme 2. Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO, wenn die tatsächliche Prüfungshandlung einer ergänzenden Prüfungsanordnung vorausgeht und diese Ergänzung vor Ablauf der Festsetzungsfrist erfolgt (Abgrenzung zu )
3. Die Ablaufhemmung umfaßt die jeweils geprüfte Steuer, nicht nur die geprüften Sachverhalte
Leitsatz
1. Zur Abgrenzung einer Außenprüfungshandlung von einer Einzelermittlungsmaßnahme.
2. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist auch dann gehemmt, wenn die tatsächliche Prüfungshandlung dem Erlaß einer Ergänzung der Betriebsprüfungsanordnung vorausgeht und die Betriebsprüfungsanordnung vor Ablauf der Festsetzungsfrist ergänzt wird (Abgrenzung zu , BFHE 172, 393, BStBl II 1994, 375).
3. Die Ablaufhemmung umfaßt die jeweils geprüfte Steuer, nicht nur die geprüften Sachverhalte.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 377 BFH/NV 1994 S. 41 Nr. 6 NAAAA-94827
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