Keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO für die Grunderwerbsteuer, wenn das FA in der Prüfungsanordnung einen in der Zukunft liegenden Prüfungsbeginn ankündigt und dennoch keine Prüfungshandlungen folgen, weil der maßgebende Sachverhalt bereits im Rahmen der vorangegangenen Prüfung der Ertragsteuern ermittelt wurde
Leitsatz
Erläßt das für die Grunderwerbsteuer zuständige FA eine Prüfungsanordnung, in der es einen in der Zukunft liegenden Prüfungsbeginn ankündigt, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt, auch wenn der (zu prüfende) grunderwerbsteuerrechtlich maßgebende Sachverhalt im Rahmen der vorangegangenen Prüfung der Ertragsteuern vom Prüfer ermittelt und dies dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben worden ist, wenn der zeitlich später ergangenen Prüfungsanordnung keine Prüfungshandlungen folgen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 375 BFH/NV 1994 S. 17 Nr. 3 DAAAA-94826
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