Schenkungsteuerpflicht auch bei unbenannten Zuwendungen, denen ehebezogene Motive zugrunde liegen, nach den allgemeinen Voraussetzungen freigebiger Zuwendungen zu beurteilen
Leitsatz
Sogenannte unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen sind nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen, weil sie - wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters - nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung keine Schenkungen i.S. der §§ 516 ff. BGB darstellen. Die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen beurteilt sich - nicht anders als bei sonstigen Zuwendungen - nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974. Die danach unter anderem erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung kann nicht allein deswegen verneint werden, weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen, etwa dahingehend, daß die Zuwendung dem "Ausgleich für geleistete Mitarbeit" des bedachten Ehegatten oder dessen "angemessener Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens" dienen soll (teilweise Abkehr vom BFH-Urteil in BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159). *)
*) S. hierzu gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betr. "Schenkungsteuerrechtliche Behandlung von 'unbenannten Zuwendungen' unter Ehegatten" vom (BStBl I S. 297).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 366 BFH/NV 1994 S. 43 Nr. 6 JAAAA-94824
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