1. Die Körperschaft muss durch ihre Geschäftsführung insbesondere die in der Satzung bestimmten steuerbegünstigten Zwecke
tatsächlich verfolgen. § 60a Abs. 6 Satz 1 AO weist diesbezüglich keine eingeschränkte Prüfungstiefe auf; die Anwendung der
Norm ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt.
2. Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist nur gegeben, wenn sich eine Körperschaft umfassend mit den
demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt. Die Vereinigung muss sich aber nicht umfassend
mit demokratischen Grundprinzipien befassen, vielmehr genügen auch Schwerpunktbildungen in deren Bereich.
3. Bei der Förderung des demokratischen Staatswesens besteht grundsätzlich kein Raum innerhalb eines begrenzten Sachzwecks
sich auch politisch zu betätigen. Vielmehr muss der Verein im Kern das demokratische Staatswesen selbst fördern, ohne konkrete
Problemfelder der Tagespolitik durchsetzen zu wollen.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2974 Nr. 51 YAAAJ-57402
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