Ab 2004 kein Verstoß der Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach
§ 8a KStG a.F. gegen Unionsrecht
Leitsatz
Die Beschränkung des Abzugs von Zinsen nach § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG a.F. war in den Jahren 2004 bis 2007 unionsrechtskonform
(Anschluss an )
Bei der Berechnung des „Safe Haven“ nach § 8a Abs. 2 Satz 3 KStG a.F. waren nicht nur die aktiven Vermögensgegenstände, sondern
auch die Schulden der Personengesellschaft anstelle der Beteiligung an der Personengesellschaft zu berücksichtigen (Anschluss
an )
Fundstelle(n): DStRE 2024 S. 983 Nr. 16 TAAAJ-57392
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