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BFH  - VI R 34/21 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 50d Abs 8 S 1, EStG § 50d Abs 8 S 2, EStG § 50d Abs 8 S 3, EStG § 32b Abs 1 S 1 Nr 3, DBA GBR Art 18 Abs 1 S 1, DBA GBR Art 18 Abs 2 S 1, DBA GBR Art 23 Abs 1 Buchst a

Rechtsfrage

Steuerfreiheit nach DBA - Geltendmachung nach Bestandskraft bei Vorlage eines Nachweises gemäß § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG

1. Weist das DBA-Großbritannien einem Vertragsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht zu, finden dann der Methodenartikel und damit auch die Rückfallklausel (subject-to-tax-Klausel) keine Anwendung?

2. Ist der in der Rückfallklausel verwendete Begriff der Einkünfte so auszulegen, dass er die Einkünfte im Sinne der einzelnen abkommensrechtlichen Einkunftsarten meint?

3. Ist § 50d Abs. 8 Satz 2 EStG eine eigenständige Korrekturnorm, die eine Änderung auch dann gestattet, wenn die Beteiligten im Veranlagungsverfahren zu Unrecht davon ausgegangen sind, dass Einkünfte abkommensrechtlich in Deutschland besteuert werden dürfen?

Besteuerungsrecht; Doppelbesteuerung; Nachweis; Rückfallklausel; Steuerfreistellung

Fundstelle(n):
TAAAJ-57314

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