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BFH  - VI R 14/23 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 9 Abs 6, AO § 165 Abs 1 S 2 Nr 2, AO § 176

Rechtsfrage

Entgegen der Gesetzeslage wurden Aufwendungen für Berufsausbildung in den betreffenden Einkommensteuer-Bescheiden 2015 und 2016 berücksichtigt und mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk versehen. Aufgrund des , BVerfGE 152, 274 sah sich das Finanzamt veranlasst, die zu Unrecht als Werbungskosten berücksichtigten Aufwendungen für die Berufsausbildung zu streichen.

War das Finanzamt berechtigt, aufgrund der angeordneten Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung die Einkommensteuer-Bescheide so zu ändern, dass sie der ursprünglichen -vom Bundesverfassungsgericht bestätigen- Rechtslage entsprechen?

Berufsausbildungskosten; Vertrauensschutz; Vorläufigkeit; Vorläufigkeitsvermerk; Werbungskosten

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2025 S. 2314
QAAAJ-57302

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