Existiert bei einer Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtnachfolge durch Verschmelzung zweier Personengesellschaften aufgrund der Rückwirkung nach § 24 Abs. 4 UmwStG zum Einbringungszeitpunkt steuerlich nur noch eine Gesellschaft mit der Folge, dass die bis zum Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags erzielten Gewinne der übernehmenden Gesellschaft mit den laufenden und den auf den 31.12. des Vorjahres festgestellten verrechenbaren Verlusten der übertragenden Gesellschaft zu verrechnen sind?
Durch Beschluss vom – IV R 7/21 wurde das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer verfahrensabschließenden Entscheidung im Verfahren I R 48/20 angeordnet. Der Ruhensgrund ist durch das (BFHE 280, 189, BStBl II 2023, 888) entfallen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen IV R 1/24 fortgeführt.
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