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BPatG Urteil v. - 6 Ni 51/18 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitssache – „Anschlussklemme“ – fehlende Patentfähigkeit – mangelnde erfinderische Tätigkeit – unzulässige Verteidigung (Hilfsanträge 1 bis 3) – verspätete Einreichung (Hilfsanträge 4 bis 6)

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 400 595 (Streitpatent), das auf die Anmeldung EP 11 004 958.2 vom 17. Juni 2011 zurückgeht, bei der die Priorität der deutschen Patentanmeldung 10 2010 024 809 vom 23. Juni 2010 in Anspruch genommen worden ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2021:190221U6Ni51.18EP.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-57218

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