1. Ist Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Licht des Grundsatzes der Steuerneutralität dahin auszulegen, dass er in Sachverhalten wie jenem des Ausgangsverfahrens der Steuerbehörde verbietet, einem Steuerpflichtigen das Recht auf den Vorsteuerabzug der für erworbene Verwaltungsdienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer zu versagen, sofern festgestellt wird, dass alle für die erworbenen Dienstleistungen verbuchten Kosten in die allgemeinen Kosten des Steuerpflichtigen eingeflossen sind und der Steuerpflichtige nur besteuerte Umsätze tätigt, dass die Erbringung der Dienstleistungen von der Steuerbehörde ausdrücklich bestätigt wird und dass die steuerliche Behandlung nach dem Reverse-Charge-Verfahren erfolgt (wodurch ein Schaden für den Fiskus ausgeschlossen wäre)?
2. Können für die Zwecke der Auslegung der Bestimmungen der Art. 2 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Sachverhalten wie jenem des Ausgangsverfahrens Verwaltungs- und Managementdienstleistungen (genauer Beistands- und Beratungsleistungen in verschiedenen Bereichen, Finanz- und Rechtsberatung), die zwischen Gesellschaften eines Konzerns zugunsten mehrerer Konzernmitglieder erbracht werden, von jedem einzelnen Mitglied als für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet bzw. für den eigenen Bedarf erworben angesehen werden?
3. Kann für die Zwecke der Auslegung der Bestimmungen von Art. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, sofern festgestellt wird, dass die konzerninternen Dienstleistungen nicht zugunsten eines der Konzernmitglieder erbracht werden, eine Gesellschaft, die dem Konzern angehört, aber von der angenommen wird, dass sie diese Dienstleistungen nicht in Anspruch genommen hat, als Steuerpflichtige angesehen werden, die als solche handelt?
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