Antragstellung auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach dem DBA-Schweiz
Leitsatz
1. Nach Art. 28 Abs. 3 DBA-Schweiz beträgt die Frist für die Antragstellung auf Erstattung von Kapitalertragsteuer drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividende fällig wurde.
2. Unter "fällig" i.S. des Art. 28 Abs. 3 DBA-Schweiz ist entweder der Tag der zivilrechtlichen Fälligkeit in dem jeweils maßgebenden Vertragsstaat oder aber der Tag der Dividendenzahlung zu verstehen. § 11 EStG findet insoweit keine Anwendung.
3. Die Regelung des Art. 28 Abs. 3 DBA-Schweiz wird jedenfalls dann nicht durch die §§ 169 und 170 AO 1977 eingeschränkt, wenn erstere für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 318 BFH/NV 1994 S. 34 Nr. 5 KAAAA-94799
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