LStH H 9.10 (Zu § 9 EStG)

Zu § 9 EStG

H 9.10 Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG

Allgemeine Grundsätze

> (BStBl I S. 2315)

Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale

  • > (BStBl I S. 2315), Tz. 1.9

  • > (BStBl I S. 875), Tz. 6

Benutzung verschiedener Verkehrsmittel

> (BStBl I S. 2315), Tz. 1.6

Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt

Eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn diese gleichzeitig zu dienstlichen Verrichtungen für den Arbeitgeber genutzt wird, z. B. Abholen der Post, sich dabei aber der Charakter der Fahrt nicht wesentlich ändert und allenfalls ein geringer Umweg erforderlich wird; die erforderliche Umwegstrecke ist als Auswärtstätigkeit zu werten (> BStBl 1991 II S. 134).

Fahrgemeinschaften

> (BStBl I S. 2315), Tz. 1.5

Fahrtkosten

  • bei Antritt einer Auswärtstätigkeit von der ersten Tätigkeitsstätte

    Hat der Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, ist die Entfernungspauschale auch dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte deshalb aufsucht, um von dort eine Auswärtstätigkeit anzutreten (> BStBl II S. 408).

  • bei einfacher Fahrt

    Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) ab. Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt, wenn sich z. B. an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet (> BStBl II S. 661); wenn Hin- und Rückfahrt sich auf unterschiedliche Wohnungen beziehen (> BStBl 1989 II S. 296) oder wenn die Rückfahrt erst an einem späteren Tag erfolgt (> BStBl II S. 473).

  • bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten

    Zum Ansatz der Entfernungspauschale bei mehreren ersten Tätigkeitsstätten in mehreren Dienstverhältnissen (> (BStBl I S. 2315), Tz. 1.8).

  • bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel

    > (BStBl I S. 2315), Tz. 1.6

  • zu einem bestimmten Sammelpunkt

    >§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und (BStBl I S. 1228), Rz. 38 ff.

  • zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet

    >§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG und (BStBl I S. 1228), Rz. 41 ff.

Leasingsonderzahlung

Durch die Entfernungspauschale wird auch eine Leasingsonderzahlung abgegolten (> BStBl II S. 805).

Leerfahrten

  • Wird ein Arbeitnehmer im eigenen Kraftfahrzeug von einem Dritten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte gefahren oder wieder abgeholt, so sind die so genannten Leerfahrten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Fahrten wegen schlechter öffentlicher Verkehrsverhältnisse erforderlich sind (> BStBl II S. 925).

  • bei Menschen mit Behinderungen i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG >R 9.10 Abs. 3

Mehrere Dienstverhältnisse

> (BStBl I S. 2315), Tz. 1.8

Mehrere Wege an einem Arbeitstag

  • > (BStBl I S. 2315), Tz. 1.7

  • Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale greift auch dann ein, wenn wegen atypischer Dienstzeiten Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zweimal arbeitstäglich erfolgen (> BStBl II S. 893).

Menschen mit Behinderungen

  • > (BStBl I S. 2315), Tz. 3

  • Auch bei Arbeitnehmern mit Behinderungen darf nur eine Hin- und Rückfahrt arbeitstäglich, gegebenenfalls zusätzlich eine Rück- und Hinfahrt als Leerfahrt, berücksichtigt werden (> BStBl II S. 452).

  • Zur Ermittlung der Absetzungen für Abnutzung sind die Anschaffungskosten um Zuschüsse nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu mindern (> BStBl II S. 835).

  • Wird bei Menschen mit Behinderungen der Grad der Behinderung herabgesetzt und liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG nach der Herabsetzung nicht mehr vor, ist dies ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG können daher ab diesem Zeitpunkt nicht mehr nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG bemessen werden (> BStBl II S. 525).

Parkgebühren

> (BStBl I S. 2315), Tz. 4

Park and ride

> (BStBl I S. 2315), Tz. 1.6

Taxikosten

Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi ist kein öffentliches Verkehrsmittel i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können daher lediglich i. H. d. Entfernungspauschale gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 und 8 EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden (>BStBl 2023 II S. 43).

Umwegfahrten

  • >Dienstliche Verrichtungen auf der Fahrt

  • >Fahrgemeinschaften

Unfallschäden

Neben der Entfernungspauschale können nur Aufwendungen berücksichtigt werden für die Beseitigung von Unfallschäden bei einem Verkehrsunfall

  • auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (> BStBl II S. 457 und BStBl II S. 595),

  • auf einer Umwegfahrt zum Betanken des Fahrzeugs (> BStBl 1985 II S. 10),

  • unter einschränkenden Voraussetzungen auf einer Leerfahrt des Ehegatten/Lebenspartners zwischen der Wohnung und der Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder auf der Abholfahrt des Ehegatten/Lebenspartners (> BStBl II S. 818 und BStBl II S. 518),

  • auf einer Umwegstrecke zur Abholung der Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Gestaltung der Fahrgemeinschaft (> BStBl II S. 655).

Nicht berücksichtigt werden können die Folgen von Verkehrsunfällen

  • auf der Fahrt unter Alkoholeinfluss (> BStBl II S. 434),

  • auf einer Probefahrt (> BStBl II S. 457),

  • auf einer Fahrt, die nicht von der Wohnung aus angetreten oder an der Wohnung beendet wird (> BStBl II S. 706),

  • auf einer Umwegstrecke, wenn diese aus privaten Gründen befahren wird, z. B. zum Einkauf von Lebensmitteln oder um ein Kleinkind unmittelbar vor Arbeitsbeginn in den Hort zu bringen (> BStBl II S. 375).

Zu den berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören auch Schadensersatzleistungen, die der Arbeitnehmer unter Verzicht auf die Inanspruchnahme seiner gesetzlichen Haftpflichtversicherung selbst getragen hat.

Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen

  • die in den Folgejahren erhöhten Beiträge für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, wenn die Schadensersatzleistungen von dem Versicherungsunternehmen erbracht worden sind (> BStBl II S. 866),

  • Finanzierungskosten, und zwar auch dann, wenn die Kreditfinanzierung des Fahrzeugs wegen Verlusts eines anderen Kraftfahrzeugs auf einer Fahrt von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte erforderlich geworden ist (> BStBl 1983 II S. 17),

  • der so genannte merkantile Minderwert eines reparierten und weiterhin benutzten Fahrzeugs (> BStBl II S. 401),

  • Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines Kraftfahrzeugs auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie auf Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG (> BStBl II S. 849).

Lässt der Arbeitnehmer das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht reparieren, kann die Wertminderung durch Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (§ 7 Abs. 1 letzter Satz i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) berücksichtigt werden (> BStBl 2013 II S. 171) ; Absetzungen sind ausgeschlossen, wenn die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs bereits abgelaufen ist (>BStBl 2013 II S. 171). Soweit die unfallbedingte Wertminderung durch eine Reparatur behoben worden ist, sind nur die tatsächlichen Reparaturkosten zu berücksichtigen (>BStBl 1994 II S. 235).

Verkehrsgünstigere Strecke

  • > (BStBl I S. 2315), Tz. 1.4

  • Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf (> BStBl 2014 II S. 259).

Wohnung

  • Ein Hotelzimmer oder eine fremde Wohnung, in denen der Arbeitnehmer nur kurzfristig aus privaten Gründen übernachtet, ist nicht Wohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 EStG (> BStBl II S. 706).

  • Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich bei einem verheirateten Arbeitnehmer regelmäßig am tatsächlichen Wohnort seiner Familie (> BStBl 1979 II S. 219 und BStBl 1986 II S. 95).

  • Aufwendungen für Wege zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung, die den örtlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellt, sind auch dann als Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn die Fahrt an der näher zur ersten Tätigkeitsstätte liegenden Wohnung unterbrochen wird (> BStBl 1992 II S. 306).

  • Ob ein Arbeitnehmer seine weiter entfernt liegende Familienwohnung nicht nur gelegentlich aufsucht, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen. Fünf Fahrten im Kalenderjahr können bei entsprechenden Umständen ausreichend sein (> BStBl 2004 II S. 233; >R 9.10 Abs. 1 Satz 5).

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LAAAJ-57198