Zu § 8 EStG
H 8.1 (7) Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG)
Arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten
> (BStBl I S. 66)
Begriff der Mahlzeit
Zu den Mahlzeiten gehören alle Speisen und Lebensmittel, die üblicherweise der Ernährung dienen, einschließlich der dazu üblichen Getränke (> BStBl II S. 486 – BStBl 1976 II S. 50).
Essenmarken
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Ein Arbeitnehmer erhält eine
Essenmarke mit einem Wert von 1 €. Die Mahlzeit kostet 2 €. | |
Preis der
Mahlzeit | 2,00 € |
./. Wert der
Essenmarke | 1,00 € |
Zahlung des
Arbeitnehmers | 1,00 € |
Sachbezugswert der
Mahlzeit | 4,13
€ |
./. Zahlung des
Arbeitnehmers | 1,00 € |
Verbleibender
Wert | 3,13
€ |
Anzusetzen ist der
niedrigere Wert der Essenmarke | 1,00 € |
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Ein Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit
einem Wert von 5
€ . Die Mahlzeit kostet
5
€ . | |
Preis der
Mahlzeit | 5,00
€ |
./. Wert der
Essenmarke | 5,00
€ |
Zahlung des
Arbeitnehmers | 0,00 € |
Sachbezugswert der
Mahlzeit | 4,13
€ |
./. Zahlung des
Arbeitnehmers | 0,00 € |
Verbleibender
Wert | 4,13
€ |
Anzusetzen ist der
Sachbezugswert | 4,13
€ |
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Ein Arbeitnehmer erhält eine Essenmarke mit
einem Wert von 7,23 € . Die vom
Arbeitnehmer in einer Gaststätte eingenommene Mahlzeit kostet
11,50
€ . | |
Wert der
Essenmarke | 7,23
€ |
Anzusetzender
Sachbezugswert | 4,13
€ |
./. Zahlung des
Arbeitnehmers | 4,27
€ |
Geldwerter
Vorteil | 0,00 € |
Essenmarken nach Ablauf der Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeit
Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von drei Monaten (§ 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG) an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) abweichend von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 Doppelbuchstabe dd und Rz. 76 des (BStBl I S. 1228) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten. Der Ansatz des Sachbezugswerts setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen des R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchstabe a vorliegen.
Essenmarken und Gehaltsumwandlung
Änderung des Arbeitsvertrags
Wird der Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer anstelle von Barlohn Essenmarken erhält, so vermindert sich dadurch der Barlohn in entsprechender Höhe (> BStBl II S. 667).
Beispiel:Der Arbeitgeber gibt dem Arbeitnehmer monatlich 15 Essenmarken. Im Arbeitsvertrag ist der Barlohn von 3.500 € im Hinblick auf die Essenmarken um 60 € auf 3.440 € herabgesetzt worden.
Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken jeweils 5 €, so ist dem Barlohn von 3.440 € der Wert der Mahlzeit mit dem Sachbezugswert (15 x 4,13 € =) 61,95 € hinzuzurechnen.
Beträgt der Verrechnungswert der Essenmarken jeweils 7,50 € , so ist dem Barlohn von 3.440 € der Verrechnungswert der Essenmarken (15 x 7,50 € =) 112,50 € hinzuzurechnen.
Keine Änderung des Arbeitsvertrags
Ohne Änderung des Arbeitsvertrags führt der Austausch von Barlohn durch Essenmarken nicht zu einer Herabsetzung des steuerpflichtigen Barlohns. In diesem Fall ist der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringert, als Entgelt für die Mahlzeit oder Essenmarke anzusehen und von dem für die Essenmarke maßgebenden Wert abzusetzen.
Beispiel:Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn von 3.500 € erhält von seinem Arbeitgeber monatlich 15 Essenmarken. Der Arbeitsvertrag bleibt unverändert. Der Arbeitnehmer zahlt für die Essenmarken monatlich 70 € .
Auf den Essenmarken ist jeweils ein Verrechnungswert von 7,50 € ausgewiesen.
Der Verrechnungswert der Essenmarke übersteigt den Sachbezugswert von 4,13 € um mehr als 3,10 €. Die Essenmarken sind deshalb mit ihrem Verrechnungswert anzusetzen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen15 Essenmarken x 7,50 €112,50 €./. Entgelt des Arbeitnehmers70,00 €Vorteil42,50 €Dieser ist dem bisherigen Arbeitslohn von 3.500 € hinzuzurechnen.
Auf den Essenmarken ist jeweils ein Verrechnungswert von 5 € ausgewiesen.
Der Verrechnungswert der Essenmarke übersteigt den Sachbezugswert von 4,13 € um nicht mehr als 3,10 €. Es ist deshalb nicht der Verrechnungswert der Essenmarken, sondern der Wert der erhaltenen Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert anzusetzen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen15 Essenmarken x Sachbezugswert 4,13 €61,95 €./. Entgelt des Arbeitnehmers70,00 €Vorteil0,00 €Dem bisherigen Arbeitslohn von 3.500 € ist nichts hinzuzurechnen.
Frühstück
Zu den Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks > (BStBl 2020 II S. 788)
Sachbezugsbewertung
Bewertung einer einzelnen Mahlzeit > (BStBl 2023 I S. 71) für 2023 und vom (BStBl I S. 2075) für 2024
Beispiel zu R 8.1 Abs. 7 Nr. 3
Der Arbeitnehmer zahlt 2 € für ein Mittagessen im Wert von 5 € .
Tabelle in neuem Fenster öffnenSachbezugswert der Mahlzeit4,13 €./. Zahlung des Arbeitnehmers2,00 €geldwerter Vorteil2,13 €Hieraus ergibt sich, dass die steuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt, wenn gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer für jede Mahlzeit mindestens einen Preis in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts zahlt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-57198