Zu § 41a EStG
H 41a.1 Lohnsteuer-Anmeldung
Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung durch das Finanzamt
Eine Erhöhung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig (> BStBl 2009 II S. 354).
Anfechtung der Lohnsteuer-Anmeldung durch den Arbeitnehmer
Ein Arbeitnehmer kann die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers aus eigenem Recht anfechten, soweit sie ihn betrifft (> BStBl II S. 890).
Elektronische Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung
Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, seine Steueranmeldung dem Finanzamt i. d. R. elektronisch zu übermitteln, ist verfassungsgemäß (> BStBl II S. 477).
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
> (BStBl I S. 1050) unter Berücksichtigung der Änderungen durch (BStBl I S. 333), Rn. 100 ff.
Härtefallregelung
Ein Härtefall liegt vor, wenn dem Arbeitgeber die elektronische Datenübermittlung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn ihm nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung einzurichten (> BStBl II S. 477).
Lohnsteuereinbehalt durch Reeder
Arbeitgeber i. S. d. § 41a Abs. 4 EStG ist der zum Lohnsteuereinbehalt nach § 38 Abs. 3 EStG Verpflichtete. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag (> BStBl II S. 986).
Eine Kürzung der einbehaltenen Lohnsteuer nach § 41a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG kommt nicht in Betracht, wenn das Schiff im maßgebenden Lohnzahlungszeitraum nicht im internationalen Verkehr betrieben wird. Ein qualifizierter Betrieb an wenigen Tagen im Jahr reicht nicht aus, um die einbehaltene Lohnsteuer für das gesamte Wirtschaftsjahr zu kürzen (> BStBl 2020 II S. 289).
Zur Anwendung der Neuregelung des § 41a Abs. 4 EStG > (BStBl I S. 854)
Schätzungsbescheid
Wenn ein Arbeitgeber die Lohnsteuer trotz gesetzlicher Verpflichtung nicht anmeldet und abführt, kann das Finanzamt sie durch Schätzungsbescheid festsetzen. Die Möglichkeit, einen Haftungsbescheid zu erlassen, steht dem nicht entgegen (> BStBl II S. 1087).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-57198