LStH H 3.62 (Zu § 3 EStG)

Zu § 3 EStG

H 3.62 Zukunftssicherungsleistungen (§ 3 Nr. 62 EStG, § 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV)

Ausländische Krankenversicherung

Die nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG für die Steuerfreiheit vorausgesetzte gesetzliche Verpflichtung zu einer Zukunftssicherungsleistung des Arbeitgebers ergibt sich für einen Arbeitgeberzuschuss zu einer privaten Krankenversicherung aus § 257 Abs. 2a Satz 1 SGB V. § 257 Abs. 2a SGB V findet auch auf Steuerpflichtige Anwendung, die eine Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen haben, das in einem anderen Land der EU seinen Sitz hat und ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen. Die Vorlage der Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a SGB V ist nicht konstitutive Voraussetzung der Steuerbefreiung (> BStBl II S. 894).

Ausländische Versicherungsunternehmen

Zahlungen des Arbeitgebers an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht steuerfrei, wenn sie auf vertraglicher Grundlage entrichtet werden (> BStBl II S. 857).

Ausländischer Sozialversicherungsträger

  • Arbeitgeberanteile zur ausländischen Sozialversicherung sind nicht steuerfrei, wenn sie auf vertraglicher Grundlage und damit freiwillig entrichtet werden (> BStBl II S. 1014).

  • Zu Zuschüssen zu einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung > (BStBl I S. 210).

  • Bei Beiträgen zu einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung ist die Anwendung des § 3 Nr. 62 EStG nicht durch die inländische Beitragsbemessungsgrenze begrenzt (> BStBl I S. 759).

Entscheidung des Sozialversicherungsträgers

Bei der Frage, ob die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, ist der Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers des Arbeitnehmers zu folgen, wenn sie nicht offensichtlich rechtswidrig ist (> BStBl 2003 II S. 34 und vom – BStBl II S. 703).

Gegenwärtiger Versicherungsstatus

Für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Lebensversicherung des Arbeitnehmers ist dessen gegenwärtiger Versicherungsstatus maßgeblich. Die Zuschüsse sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer als nunmehr beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei geworden ist, auch wenn er sich ursprünglich auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen (> BStBl II S. 886).

Gesetzliche Verpflichtung

  • Beiträge für eine Krankenversicherung der Arbeitnehmer können steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber nach einer zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarung, die ihrerseits auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruht, zur Leistung verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 Satz 1 3. Alternative EStG; > BStBl II S. 767).

  • Zuschüsse, die eine AG Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, sind nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei (> – BStBl 2014 II S. 124).

Gesetzlicher Beitragszuschuss des Arbeitgebers in der Pflege-Pflichtversicherung

Beispiel:

Ein Arbeitgeber zahlt für Juli 2024 einem privat krankenversicherten Arbeitnehmer einen Zuschuss zur privaten Pflege-Pflichtversicherung in Höhe von 50 % des Gesamtbeitrags von 130 € . Die Beitragsbemessungsgrenze 2024 beträgt 62.100 € (mtl. 5.175 € ). Der steuerfreie Betrag errechnet sich wie folgt:

  1. Die Betriebsstätte befindet sich in Sachsen (Arbeitgeberanteil: 1,2 % )

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    1. Begrenzung
    5.175 € x 1,2 % = 62,10 € mtl. Arbeitgeberanteil
    2. Begrenzung
    Privater Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag mtl.
    130 €
    davon 50 %
    65,00 €
    Vergleich
    1. Begrenzung
     
    62,10 €
    2. Begrenzung
     
    65,00 €
    damit steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers
    62,10 €
    somit steuerpflichtiger Zuschuss des Arbeitgebers
    2,90 €
  2. Die Betriebsstätte befindet sich im übrigen Bundesgebiet (Arbeitgeberanteil: 1,7 % ):

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    1. Begrenzung
    5.175 € x 1,7 % = 87,98 € mtl. Arbeitgeberanteil
    2. Begrenzung
    Privater Pflege-Pflichtversicherungsbeitrag mtl.
    130 €
    davon 50 %
    65,00 €
    Vergleich
    1. Begrenzung
    87,98 €
    2. Begrenzung
    65,00 €
    damit steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers
    65,00 €

Rückzahlung von Beitragsanteilen an den Arbeitgeber

Beitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die der Arbeitgeber ohne gesetzliche Verpflichtung übernommen hat, sind kein Arbeitslohn, wenn sie dem Arbeitgeber zurückgezahlt worden sind und der Arbeitnehmer keine Versicherungsleistungen erhalten hat (> BStBl II S. 663).

Umlagezahlungen

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-57198