Zu § 3 EStG
H 3.6 Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen (§ 3 Nr. 6 EStG)
Bezüge aus EU-Mitgliedstaaten
§ 3 Nr. 6 EStG ist auch auf Bezüge von Kriegsbeschädigten und gleichgestellten Personen anzuwenden, die aus öffentlichen Mitteln anderer EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden (> BStBl II S. 358).
Erhöhtes Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG
Das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG ist ein Bezug, der auf Grund der Dienstzeit gewährt wird, und somit nicht nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit ist (> BStBl 2009 II S. 150).
Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG
Der Unterhaltsbeitrag nach § 38 BeamtVG ist ein Bezug, der „versorgungshalber“ gezahlt wird und somit nach § 3 Nr. 6 EStG steuerbefreit ist (> BStBl II S. 303).
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LAAAJ-57198