Zu § 3 EStG
H 3.28 Leistungen nach dem AltTZG (§ 3 Nr. 28 EStG)
Begrenzung auf 100 % des Nettoarbeitslohns
Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttogehalt in Höhe von 8.750 € nimmt von der Vollendung des 62. bis zur Vollendung des 64. Lebensjahres Altersteilzeit in Anspruch. Danach scheidet er aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Der Mindestaufstockungsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Altersteilzeitgesetz beträgt 875 €. Der Arbeitgeber gewährt eine weitere freiwillige Aufstockung in Höhe von 3.000 € (Aufstockungsbetrag insgesamt 3.875 €). Der steuerfreie Teil des Aufstockungsbetrags ist wie folgt zu ermitteln:
Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns
Tabelle in neuem Fenster öffnenBruttoarbeitslohn bei fiktiver
Vollarbeitszeit | 8.750 € | |
./. | gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag,
Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 3.750 € |
= | maßgebender
Nettoarbeitslohn | 5.000 € |
Vergleichsberechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnenBruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit | 4.375 € | |
./. | gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag,
Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 1.725 € |
= | Zwischensumme | 2.650 € |
+ | Mindestaufstockungsbetrag | 875 € |
+ | freiwilliger
Aufstockungsbetrag | 3.000 € |
= | Nettoarbeitslohn | 6.525 € |
Durch den freiwilligen Aufstockungsbetrag von 3.000 € ergäbe sich ein Nettoarbeitslohn bei der Altersteilzeit, der den maßgebenden Nettoarbeitslohn um 1.525 € übersteigen würde. Demnach sind steuerfrei:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mindestaufstockungsbetrag | 875 € | ||
+ | freiwilliger
Aufstockungsbetrag | 3.000 € | |
abzgl. | 1.525 € | 1.475 € | |
= | steuerfreier
Aufstockungsbetrag | 2.350 € |
Abrechnung des Arbeitgebers
Tabelle in neuem Fenster öffnenBruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit | 4.375 € | |
+ | steuerpflichtiger Aufstockungsbetrag | 1.525 € |
= | steuerpflichtiger Arbeitslohn | 5.900 € |
./. | gesetzliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag,
Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge) | 2.300 € |
= | Zwischensumme | 3.600 € |
+ | steuerfreier
Aufstockungsbetrag | 2.350 € |
= | Nettoarbeitslohn | 5.950 € |
Ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit hätte bei einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch auf ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.000 € sowie im März auf einen sonstigen Bezug (Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 1.500 € (brutto).
Nach dem Altersteilzeitvertrag werden im März folgende Beträge gezahlt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
– | laufendes
Bruttogehalt | 2.000 € | |
– | laufende
steuerfreie Aufstockung (einschließlich freiwilliger Aufstockung des
Arbeitgebers) | 650 € | |
– | Brutto-Ergebnisbeteiligung (50 % der vergleichbaren Vergütung auf
Basis einer Vollzeitbeschäftigung) | 750 € | |
– | Aufstockungsleistung auf die
Ergebnisbeteiligung | 750 € |
Ermittlung des maßgebenden Arbeitslohns
Tabelle in neuem Fenster öffnenjährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei fiktiver Vollarbeitszeitbeschäftigung48.000 €+sonstiger Bezug bei fiktiver Vollzeitbeschäftigung1.500 €./.gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)18.100 €=maßgebender Jahresnettoarbeitslohn31.400 €Vergleichsberechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnenjährlich laufender Bruttoarbeitslohn bei Altersteilzeit24.000 €+steuerpflichtiger sonstiger Bezug bei Altersteilzeit750 €./.gesetzliche jährliche Abzüge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge)6.000 €=Zwischensumme18.750 €+Aufstockung Ergebnisbeteiligung750 €+steuerfreie Aufstockung (12 x 650)7.800 €=Jahresnettoarbeitslohn27.300 €
Durch die Aufstockung des sonstigen Bezugs wird der maßgebende Jahresnettoarbeitslohn von 31.400 € nicht überschritten. Demnach kann die Aufstockung des sonstigen Bezugs (im Beispiel: Aufstockung der Ergebnisbeteiligung) in Höhe von 750 € insgesamt steuerfrei bleiben.
Ermittlung der steuerfreien Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge i. S. d. § 187 SGB VI
Zur Vermeidung von Rentenminderungen bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ermittelt die Deutsche Rentenversicherung Bund für den Arbeitnehmer A einen maximalen Betrag nach § 187a SGB VI von 80.000 €.
Der Arbeitgeber leistet Beiträge von 40.000 €, A leistet keine Beiträge.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer A leisten jeweils Beiträge von 40.000 €.
Variante a)
Der gezahlte Beitrag von 40.000 € ist nach § 3 Nr. 28 lediglich bis zu 20.000 € steuerfrei (50 % von 40.000 € = 20.000 €). Der übersteigende Betrag ist steuerpflichtig.
Variante b)
Der gezahlte Beitrag von 80.000 € ist nach § 3 Nr. 28 bis zu 40.000 € steuerfrei (50 % von 80.000 € = 40.000 €).
Progressionsvorbehalt
Die Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt (>§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG). Zur Aufzeichnung und Bescheinigung >§ 41 Abs. 1 Satz 4 und § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-57198