Zu § 38 EStG
H 38.4 Lohnzahlung durch Dritte
Abgrenzung zwischen echter und unechter Lohnzahlung durch Dritte
>R 38.4 und (BStBl 2002 II S. 230)
Lohnsteuerabzug
Der Arbeitgeber ist insbesondere dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (unechte Lohnzahlung durch Dritte >R 38.4 Abs. 1), wenn
er in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich in die Arbeitslohnzahlung eingeschaltet ist (> BStBl II S. 411),
ein Dritter in der praktischen Auswirkung nur die Stellung einer zahlenden Kasse hat, z. B. selbständige Kasse zur Zahlung von Unterstützungsleistungen (> BStBl III S. 268) oder von Erholungsbeihilfen (> BStBl III S. 167).
Lohnzahlung durch Dritte
Nachwuchsförderpreis des Arbeitgeberverbandes für die fachlichen Leistungen im Arbeitsverhältnis (> BStBl II S. 668),
Bonuszahlung der Konzernmutter an die Arbeitnehmer der veräußerten Konzerntochter als Anerkennung für die geleistete Arbeit (> BStBl II S. 642),
Verbilligter Erwerb von Vermögensbeteiligungen im Hinblick auf ein künftiges Beschäftigungsverhältnis (> BStBl II S. 864),
Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren für deren Vertretungstätigkeit (> BStBl II S. 767),
Verbilligte Pauschalreise an Reisebüromitarbeiter >H 8.2 (Berechnung des Rabatt-Freibetrags), Beispiel 2,
>H 19.3 (Lohnzahlung durch Dritte).
Metergelder im Möbeltransportgewerbe
unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug, wenn auf sie ein Rechtsanspruch besteht (> BStBl III S. 426).
Rabatte von dritter Seite
Zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden > (BStBl I S. 143)
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
>R 19.1 Satz 6
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-57198