Zu § 38 EStG
H 38.1 Steuerabzug vom Arbeitslohn
Lohnsteuerabzug
Keine Befreiung durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung
Der Arbeitgeber kann von seiner Verpflichtung zur Einbehaltung der Lohnsteuer nicht – auch nicht durch Stundung oder Aussetzung der Vollziehung – befreit werden (> BStBl III S. 329).
Keine Prüfung, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt
Der Arbeitgeber hat die Frage, ob Jahreslohnsteuer voraussichtlich anfällt, nicht zu prüfen (> BStBl 1962 III S. 37).
Unzutreffender Steuerabzug
Ein unzutreffender Lohnsteuerabzug kann durch Einwendungen gegen die Lohnsteuerbescheinigung nicht berichtigt werden (> BStBl 2008 II S. 434).
Verhältnis Einbehaltungspflicht/Anzeigeverpflichtung
Die Anzeige des Arbeitgebers nach § 38 Abs. 4 Satz 2 EStG ersetzt die Erfüllung der Einbehaltungspflichten. Bei unterlassener Anzeige hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit den Haftungsfolgen nicht ordnungsgemäß einbehalten (> BStBl II S. 884).
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LAAAJ-57198