LStH H 19.9 (Zu § 19 EStG)

Zu § 19 EStG

H 19.9 Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

Erben als Arbeitnehmer

Durch die Zahlung von dem Erblasser zustehenden Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen werden diese steuerlich zu Arbeitnehmern; der Lohnsteuerabzug ist nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ggf. Steuerklasse VI) der Erben oder Hinterbliebenen durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV).

Weiterleitung von Arbeitslohn an Miterben

Beispiel:

Nach dem Tod des Arbeitnehmers A ist an die Hinterbliebenen B, C, D und E ein Sterbegeld von 4.000 € zu zahlen. Der Arbeitgeber zahlt den Versorgungsbezug an B im Jahr 2024 aus. Dabei wurde die Lohnsteuer nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des B unter Berücksichtigung der Freibeträge für Versorgungsbezüge von 800 € ( 12,8 % von 4.000 € = 512 € zuzüglich 288 € ) erhoben. B gibt im Jahr 2025 je 1/4 des Bruttoversorgungsbezugs an C, D und E weiter (insgesamt 3.000 €).

Im Jahr 2024 ergeben sich lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Versorgungsbezüge
4.000 €
./. Versorgungsfreibetrag
512 €
./. Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
  288 €
lohnsteuerpflichtige Versorgungsbezüge
3.200 €

Durch die Weiterleitung im Jahr 2025 verbleibt B ein Anteil an den Versorgungsbezügen von 1.000 €. Hierauf entfällt ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 128 € ( 12,8 % von 1.000 €) zuzüglich eines Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag von 288 €, also steuerpflichtige Versorgungsbezüge von 584 € . Bei B sind in 2025 negative Einnahmen in Höhe von 2.616 € ( 3.200 €  ./.  584 € ) anzusetzen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAJ-57198