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Verfahrensrecht | Förderung des demokratischen Staatswesens als gemeinnütziger Zweck (FG)
Der Begriff der Förderung des
demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) muss
sich aus grundrechtlich verbürgten Prinzipien, Rechten und Werten ableiten
lassen. Dazu gehört insbesondere die Förderung der Ausübung der grundgesetzlich
verbürgten Grundrechte, sowie der Förderung allgemeiner demokratischer
Teilhabe, die sich aus dem Demokratieprinzip ergibt (; Revision
zugelassen).
Hintergrund: Nach § 52 Abs. 2 AO sind unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO u.a. "die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind" als Förderung der Allgemei...